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Informationen, Recht
- Neuerungen zur Lohn– und Einkommenssteuer zum 01. Januar 2021
Zum 01. Januar 2021 treten bei der Lohn– und Einkommenssteuer für Menschen mit Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft.
Bitte lesen Sie dazu folgenden Artikel des Bundesfinanzministeriums
- Elektronischer Personalausweis
Der neue elektronische Personalausweis kostet für Personen, die älter als 24 Jahre sind 28,80 Euro.
Für Menschen mit Behinderung ist eine Gebührenbefreiung möglich, wenn ein Sozialhilfebescheid vorhanden ist oder der Behinderte im
Heim lebt. Die Gebührenbefreiung wird im Rathaus Geretsried durchgeführt.
Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier...
- Rundfunkbeitragspflicht
Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.
Bitte klicken Sie hier...
- Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei Eltern von Kindern mit Behinderung
In der Regel gilt: Eltern können für ihre Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr 2/3 der Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen – bis zu maximal 4000 € im Jahr.
Darüber hinaus gilt dies auch für Eltern mit Kindern mit Behinderung ohne Altersbegrenzung. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres (vor dem 25. Geburtstag)bzw. vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist und das Kind deswegen nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen.
Es können also 2/3 der nachgewiesenen Kosten ( pro Kind bis zu 4000 €im Jahr ) für den Kindergarten, den Hort, aber auch für Tagesmütter, Babysitter oder den Familienentlastenden Dienst, wenn dieser privat bezahlt wird, als Sonderausgabe bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden.
Das verbleibende Drittel kann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, aber nur unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung.
Wird das Kind mit Behinderung zu Hause betreut, können die Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden und 20 % des Betrages direkt von der Steuer abgesetzt werden.